§ 40 SGB XII – Verordnungsermächtigung
Nachstehend § 40 SGB XII. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
- 2.
- die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 40 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 8 SGB XII Leistungen
- § 29 SGB XII Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
- § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- § 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Benachbarte Vorschriften
Zum SGB XII sind hier 195 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XII
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XII (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

