§ 28 SGB XII – Ermittlung der Regelbedarfe
Nachstehend § 28 SGB XII. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
- durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
- 2.
- nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Fußnoten
(+++ § 28: Zur Anwendung iVm d. Regelbedarfsermittlungsgesetz u. §§ 28a, 40 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vgl. Nr. 2 BVerfGE v. 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - +++)
Was dabei zu beachten ist
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 28 wird an 27 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 26 SGB XII Einschränkung, Aufrechnung
- § 27a SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27b SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
- § 28a SGB XII Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- § 29 SGB XII Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
- § 30 SGB XII Mehrbedarf
- § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- § 37 SGB XII Ergänzende Darlehen
- § 37a SGB XII Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
- § 40 SGB XII Verordnungsermächtigung
- § 42 SGB XII Bedarfe
- § 44b SGB XII Aufrechnung, Verrechnung
- § 52 SGB XII Leistungserbringung, Vergütung
- § 82 SGB XII Begriff des Einkommens
- § 82a SGB XII Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
- § 85 SGB XII Einkommensgrenze
- § 88 SGB XII Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
- § 92 SGB XII Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis
- § 134 SGB XII Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
- § 136 SGB XII Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
- § 136a SGB XII Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
- § 144 SGB XII Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
- § 17a WoGG Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
- § 52 AO Gemeinnützige Zwecke
- § 53 AO Mildtätige Zwecke
- § 65 SGB II Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
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Zum SGB XII sind hier 195 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XII
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

