§ 42 SGB XII – Bedarfe
Wortlaut von § 42 SGB XII, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
- die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
- 2.
- die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
- 3.
- die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
- 4.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- 5.
- ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 27b SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
- § 42a SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 43a SGB XII Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
- § 44 SGB XII Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
- § 45a SGB XII Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete
- § 46a SGB XII Erstattung durch den Bund
- § 139 SGB XII Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
- § 141 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB XII sind hier 195 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XII
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XII (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

