§ 8 SGB XII – Leistungen
Wortlaut von § 8 SGB XII, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Die Sozialhilfe umfasst:
- 1.
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
- 2.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
- 3.
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
- 4.
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
- 5.
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
- 6.
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 82 SGB XII Begriff des Einkommens
- § 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit
- § 122 SGB XII Erhebungsmerkmale
Benachbarte Vorschriften
Das SGB XII umfasst insgesamt 195 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XII
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XII (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

