§ 47 SGB XII – Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 47 SGB XII trägt die amtliche Überschrift „Vorbeugende Gesundheitshilfe“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 47 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 8 SGB XII Leistungen
- § 15 SGB XII Vorbeugende und nachgehende Leistungen
- § 52 SGB XII Leistungserbringung, Vergütung
- § 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Davor und danach
Zum SGB XII sind hier 195 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XII
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

