§ 93 SGB XI – Anzuwendende Vorschriften
Diese Seite gibt § 93 SGB XI wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 93 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 240 Paragrafen des SGB XI auf. Zur Übersicht des SGB XI
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XI (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

