§ 21 SGB XI – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
§ 21 des Gesetzes SGB XI regelt „Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
- 1.
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten,
- 1a.
- nach § 42 Absatz 2, 3 oder 4 des Vierzehnten Buches leistungsberechtigt sind,
- 2.
- Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
- 3.
- nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,
- 4.
- laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
- 5.
- krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
- 6.
- in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 21 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 26 SGB XI Weiterversicherung
- § 27 SGB XI Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
- § 48 SGB XI Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
- § 49 SGB XI Mitgliedschaft
- § 50 SGB XI Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
- § 59 SGB XI Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
- § 60 SGB XI Beitragszahlung
Im Gesetz weiterlesen
Das SGB XI umfasst insgesamt 240 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XI
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XI (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

