§ 77 SGB XI – Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
Nachstehend § 77 SGB XI. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
- 1.
- das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
- 2.
- die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
Einordnung
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Verweise auf diese Norm
Auf § 77 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 7a SGB XI Pflegeberatung
- § 7c SGB XI Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung
- § 36 SGB XI Pflegesachleistung
- § 65 SGB XI Ausgleichsfonds
- § 69 SGB XI Sicherstellungsauftrag
- § 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 240 Paragrafen des SGB XI auf. Zur Übersicht des SGB XI
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XI (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

