§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung
Nachstehend § 36 SGB XI. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1.
- bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
- 2.
- bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
- 3.
- durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro,
- 2.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro,
- 3.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro,
- 4.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Leistungsbeträge gem. § 36 iVm § 30 Abs. 1 SGB 11:
ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)
Was dabei zu beachten ist
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 36 finden sich an 29 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 5 SGB XI Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 7b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
- § 8 SGB XI Gemeinsame Verantwortung
- § 17 SGB XI Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen
- § 18 SGB XI Beauftragung der Begutachtung
- § 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze
- § 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35a SGB XI Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
- § 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
- § 45f SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 45b SGB XI Entlastungsbetrag
- § 45h SGB XI Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
- § 52 SGB XI Aufgaben auf Landesebene
- § 53d SGB XI Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
- § 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen
- § 77 SGB XI Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
- § 78 SGB XI Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
- § 92c SGB XI Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
- § 105 SGB XI Abrechnung pflegerischer Leistungen
- § 114 SGB XI Qualitätsprüfungen
- § 120 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
- § 121 SGB XI Bußgeldvorschrift
- § 125d SGB XI Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen
- § 140 SGB XI Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
- § 141 SGB XI Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
- § 146a SGB XI Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege
- § 150 SGB XI Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
Im Gesetz weiterlesen
Alle 240 Paragrafen des SGB XI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XI
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

