§ 1 MiLoG – Mindestlohn
§ 1 MiLoG trägt die amtliche Überschrift „Mindestlohn“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Zur Anpassung des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 vgl. § 1 V v. 9.11.2020 I 2356, § 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 321 u. § 1 V v. 5.11.2025 I Nr. 268 +++)
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 1 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 2 MiLoG Fälligkeit des Mindestlohns
- § 3 MiLoG Unabdingbarkeit des Mindestlohns
- § 16 MiLoG Meldepflicht
- § 17 MiLoG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- § 20 MiLoG Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Im Gesetz weiterlesen
Zum MiLoG sind hier 24 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MiLoG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MiLoG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

