§ 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Diese Seite gibt § 3 MiLoG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Gut zu wissen

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Benachbarte Vorschriften

Zum MiLoG sind hier 24 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MiLoG

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MiLoG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.