§ 20 MiLoG – Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
§ 20 des Gesetzes MiLoG regelt „Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 14 MiLoG Zuständigkeit
- § 15 MiLoG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
- § 17 MiLoG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- § 18 MiLoG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
- § 21 MiLoG Bußgeldvorschriften
Davor und danach
Das MiLoG umfasst insgesamt 24 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des MiLoG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

