§ 19c MarkenG – Urteilsbekanntmachung
§ 19c des Gesetzes MarkenG regelt „Urteilsbekanntmachung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 20 MarkenG Verjährung
- § 25 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
- § 117 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
- § 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
- § 128 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung
- § 135 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung
Im Gesetz weiterlesen
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des MarkenG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

