§ 19d MarkenG – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Der Wortlaut von § 19d MarkenG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Wortlaut der Vorschrift

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Hinweis

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 19d Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MarkenG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.