§ 135 MarkenG – Ansprüche wegen Verletzung

§ 135 MarkenG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.

Amtlicher Wortlaut

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

1.
der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
2.
Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
3.
den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
4.
den Industrie- und Handelskammern.
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Was dabei zu beachten ist

Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.

Verweise auf diese Norm

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 191 Paragrafen des MarkenG auf. Zur Übersicht des MarkenG

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des MarkenG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.