§ 32 InsO – Grundbuch
Hier finden Sie § 32 InsO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
- bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
- 2.
- bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Gut zu wissen
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 32 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 23 InsO Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
- § 33 InsO Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
- § 267 InsO Bekanntmachung der Überwachung
- § 270f InsO Anordnung der Eigenverwaltung
- § 277 InsO Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
- § 346 InsO Grundbuch
Benachbarte Vorschriften
Alle 411 Paragrafen des InsO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

