§ 33 InsO – Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
Hier finden Sie § 33 InsO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 23 InsO Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
- § 200 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 258 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 267 InsO Bekanntmachung der Überwachung
- § 270f InsO Anordnung der Eigenverwaltung
- § 277 InsO Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
Im Gesetz weiterlesen
Alle 411 Paragrafen des InsO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des InsO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

