§ 31 InsO – Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
§ 31 InsO trägt die amtliche Überschrift „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
- 1.
- im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
- 2.
- im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 31 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 200 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 258 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 267 InsO Bekanntmachung der Überwachung
- § 277 InsO Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
Im Gesetz weiterlesen
Alle 411 Paragrafen des InsO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des InsO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

