§ 315c HGB – Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
Wortlaut von § 315c HGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.
(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.
(3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 315c Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340i HGB Pflicht zur Aufstellung
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
Davor und danach
Alle 696 Paragrafen des HGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

