§ 315d HGB – Konzernerklärung zur Unternehmensführung
Hier finden Sie § 315d HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 315d finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 340i HGB Pflicht zur Aufstellung
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
Im Gesetz weiterlesen
Alle 696 Paragrafen des HGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

