§ 289d HGB – Nutzung von Rahmenwerken
Wortlaut von § 289d HGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 289d wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

