§ 289e HGB – Weglassen nachteiliger Angaben
Hier finden Sie § 289e HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn
- 1.
- die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und
- 2.
- das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 289e finden sich an 10 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 315c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 340a HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

