§ 2 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
§ 2 FamFG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Örtliche Zuständigkeit“.
Der Gesetzestext
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 2 finden sich an 12 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 57 FamFG Rechtsmittel
- § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
- § 210 FamFG Gewaltschutzsachen
- § 212 FamFG Beteiligte
- § 213 FamFG Anhörung des Jugendamts
- § 214 FamFG Einstweilige Anordnung
- § 215 FamFG Durchführung der Endentscheidung
- § 216a FamFG Mitteilung von Entscheidungen
- § 277 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
- § 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren
- § 377 FamFG Örtliche Zuständigkeit
- § 485 FamFG Verhältnis zu anderen Gesetzen
Benachbarte Vorschriften
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

