§ 1 FamFG – Anwendungsbereich
Hier finden Sie § 1 FamFG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 1 finden sich an 11 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 57 FamFG Rechtsmittel
- § 96 FamFG Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
- § 108 FamFG Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
- § 210 FamFG Gewaltschutzsachen
- § 214 FamFG Einstweilige Anordnung
- § 214a FamFG Bestätigung des Vergleichs
- § 216a FamFG Mitteilung von Entscheidungen
- § 269 FamFG Lebenspartnerschaftssachen
- § 485 FamFG Verhältnis zu anderen Gesetzen
- § 488 FamFG Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
- § 489 FamFG Rechtsmittel
Davor und danach
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FamFG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

