§ 57 FamFG – Rechtsmittel
§ 57 FamFG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Amtlicher Wortlaut
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
- über die elterliche Sorge für ein Kind,
- 2.
- über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 3.
- über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- 4.
- über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
- 5.
- in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 57 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

