§ 247 BGB – Basiszinssatz
Wortlaut von § 247 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fußnoten
§ 247 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aktueller Stand des Basiszinssatzes vgl. Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
Was dabei zu beachten ist
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 247 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 356b BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 357b BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 504 BGB Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 505 BGB Geduldete Überziehung
- § 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte
- § 511 BGB Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
- § 655b BGB Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
- § 655d BGB Nebenentgelte
- § 104 ZPO Kostenfestsetzungsverfahren
- § 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen
- § 688 ZPO Zulässigkeit
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

