§ 248 BGB – Zinseszinsen
§ 248 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zinseszinsen“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 675g BGB Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675q BGB Entgelte bei Zahlungsvorgängen
- § 675d BGB Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 675h BGB Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 676b BGB Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
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Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

