§ 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz
Der folgende Text gibt § 246 BGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Gesetzestext
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 246 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 312a BGB Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
- § 356d BGB Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 357d BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
- § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
- § 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte
- § 514 BGB Unentgeltliche Darlehensverträge
Im Gesetz weiterlesen
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

