§ 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
Wortlaut von § 1779 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Eine natürliche Person muss nach
- 1.
- ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
- 2.
- ihren persönlichen Eigenschaften,
- 3.
- ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
- 4.
- ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
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Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

