§ 1774 BGB – Vormund

Wortlaut von § 1774 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
4.
das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
2.
das Jugendamt.

Einordnung

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 1774 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.