§ 1776 BGB – Zusätzlicher Pfleger
Nachstehend § 1776 BGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
- 1.
- wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
- 2.
- auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder
- 3.
- auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 1776 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1777 BGB Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

