§ 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft
Wortlaut von § 1809 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 1809 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 1631c BGB Verbot der Sterilisation
- § 1631e BGB Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1776 BGB Zusätzlicher Pfleger
- § 1777 BGB Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
- § 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

