§ 41 BetrVG – Umlageverbot
Der folgende Text gibt § 41 BetrVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Betriebsverfassungsgesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 41 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 51 BetrVG Geschäftsführung
- § 59 BetrVG Geschäftsführung
- § 65 BetrVG Geschäftsführung
- § 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 115 BetrVG Bordvertretung
- § 116 BetrVG Seebetriebsrat
Davor und danach
Zum BetrVG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BetrVG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

