§ 40 BetrVG – Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Hier finden Sie § 40 BetrVG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 51 BetrVG Geschäftsführung
- § 59 BetrVG Geschäftsführung
- § 65 BetrVG Geschäftsführung
- § 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 115 BetrVG Bordvertretung
Benachbarte Vorschriften
Zum BetrVG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BetrVG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BetrVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

