§ 73 BetrVG – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

§ 73 BetrVG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Betriebsverfassungsgesetz.

Der Gesetzestext

(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Hinweis

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Davor und danach

Das BetrVG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BetrVG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BetrVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.