§ 26 BetrVG – Vorsitzender
§ 26 BetrVG trägt die amtliche Überschrift „Vorsitzender“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 29 BetrVG Einberufung der Sitzungen
- § 51 BetrVG Geschäftsführung
- § 59 BetrVG Geschäftsführung
- § 65 BetrVG Geschäftsführung
- § 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 115 BetrVG Bordvertretung
- § 116 BetrVG Seebetriebsrat
- § 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 148 Paragrafen des BetrVG auf. Zur Übersicht des BetrVG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

