§ 9 BDSG – Zuständigkeit
§ 9 BDSG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zuständigkeit“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 9 wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 22 BDSG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 23 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
- § 24 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
- § 25 BDSG Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
- § 26 BDSG Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- § 27 BDSG Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- § 28 BDSG Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 86 Paragrafen des BDSG auf. Zur Übersicht des BDSG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BDSG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
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