§ 10 BDSG – Unabhängigkeit
§ 10 BDSG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Unabhängigkeit“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Fußnoten
(+++ § 10 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 10 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 86 Paragrafen des BDSG auf. Zur Übersicht des BDSG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BDSG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

