§ 63 BDSG – Gemeinsam Verantwortliche
§ 63 BDSG trägt die amtliche Überschrift „Gemeinsam Verantwortliche“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 63 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 20 BDSG Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 21 BDSG Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 86 Paragrafen des BDSG auf. Zur Übersicht des BDSG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BDSG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

