§ 20 BDSG – Gerichtlicher Rechtsschutz

Diese Seite gibt § 20 BDSG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.
die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
2.
die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

Hinweis

Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Benachbarte Vorschriften

Alle 86 Paragrafen des BDSG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BDSG

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..

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