§ 56 BDSG – Benachrichtigung betroffener Personen
§ 56 des Gesetzes BDSG regelt „Benachrichtigung betroffener Personen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die in § 55 genannten Angaben,
- 2.
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 3.
- die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- 4.
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
- 5.
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls
- 1.
- die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben,
- 2.
- die öffentliche Sicherheit oder
- 3.
- Rechtsgüter Dritter
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 56 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 19 BDSG Zuständigkeiten
- § 57 BDSG Auskunftsrecht
- § 58 BDSG Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 59 BDSG Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- § 66 BDSG Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Im Gesetz weiterlesen
Alle 86 Paragrafen des BDSG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BDSG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BDSG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

