§ 55 BDSG – Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Diese Seite gibt § 55 BDSG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
5.
die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

Einordnung

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Hierauf nehmen Bezug

3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Alle 86 Paragrafen des BDSG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BDSG

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.