§ 65 BAföG – Weitergeltende Vorschriften
Wortlaut von § 65 BAföG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
- 1.
- dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
- 5.
- dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Davor und danach
Alle 82 Paragrafen des BAföG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BAföG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

