§ 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Nachstehend § 3 ArbZG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Amtlicher Wortlaut

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Was dabei zu beachten ist

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 3 finden sich an 11 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 27 Paragrafen des ArbZG auf. Zur Übersicht des ArbZG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ArbZG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.1.

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