§ 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Nachstehend § 3 ArbZG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 3 finden sich an 11 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 6 ArbZG Nacht- und Schichtarbeit
- § 7 ArbZG Abweichende Regelungen
- § 8 ArbZG Gefährliche Arbeiten
- § 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 14 ArbZG Außergewöhnliche Fälle
- § 15 ArbZG Bewilligung, Ermächtigung
- § 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 18 ArbZG Nichtanwendung des Gesetzes
- § 19 ArbZG Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- § 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport
- § 22 ArbZG Bußgeldvorschriften
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 27 Paragrafen des ArbZG auf. Zur Übersicht des ArbZG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ArbZG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.1.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

