§ 19 ArbZG – Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Hier finden Sie § 19 ArbZG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Benachbarte Vorschriften
Das ArbZG umfasst insgesamt 27 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ArbZG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ArbZG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.1.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

