§ 20 ArbZG – Beschäftigung in der Luftfahrt
Wortlaut von § 20 ArbZG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 27 Paragrafen des ArbZG auf. Zur Übersicht des ArbZG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ArbZG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.1.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

