§ 4 ArbZG – Ruhepausen
§ 4 des Gesetzes ArbZG regelt „Ruhepausen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 4 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 7 ArbZG Abweichende Regelungen
- § 8 ArbZG Gefährliche Arbeiten
- § 15 ArbZG Bewilligung, Ermächtigung
- § 22 ArbZG Bußgeldvorschriften
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 27 Paragrafen des ArbZG auf. Zur Übersicht des ArbZG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ArbZG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.1.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

