§ 410 AO – Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
Wortlaut von § 410 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
- 1.
- die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2.
- § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3.
- § 392 über die Verteidigung,
- 4.
- § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5.
- § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6.
- § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7.
- § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8.
- die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9.
- § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10.
- § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11.
- § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12.
- § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Gut zu wissen
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Davor und danach
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

