§ 400 AO – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Der folgende Text gibt § 400 AO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Abgabenordnung.
Der Gesetzestext
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 400 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 386 AO Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 410 AO Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

