§ 401 AO – Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Diese Seite gibt § 401 AO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 401 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 385 AO Geltung von Verfahrensvorschriften
- § 386 AO Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 406 AO Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

